Satzung des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Ansbach
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Ansbach (nachstehend „Kreisverband genannt).
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt Ansbach.
(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Kreisverbandes ist:
a. die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
b. die Förderung der Ortsgestaltung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
c. die Förderung der Bildung auf den zuvor genannten Gebieten
d. Der Verein fördert und unterstützt die Tätigkeit der Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine und organisiert darüber hinaus eigene Initiativen und Unternehmungen der Jugendarbeit auf Kreisebene. Dabei sind die Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt, mitgestaltet und selbst organisiert werden können. Die Gründung und regelmäßige Tätigkeit von Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine wird unterstützt. Kinder und Jugendliche sollen dadurch den Wert der Natur und ökologische Zusammenhänge erkennen, Umwelt- und Naturschutz sowie Gartenkultur fördern, zur Selbstbestimmung befähigt, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und hingeführt werden. Das Nähere regelt die Jugendordnung für die Kinder- und Jugendgruppen im Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Ansbach.
(3) Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(4) Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband hat folgende Mitgliedsformen:
a. ordentliche Mitglieder und
b. Fördermitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind alle ordentlichen Mitglieder des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V., welche ihren Vereinssitz im in § 1 (3) dieser Satzung aufgeführten Gebiet haben.
(3) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes wird automatisch, wer dem Landesverband beitritt und seinen Vereinssitz in dem in § 1 (3) dieser Satzung aufgeführten Gebiet hat. Die ordentliche Mitgliedschaft endet in den Fällen und zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Mitgliedschaft im Landesverband endet.
(5) Die Fördermitgliedschaft ist beim Vorstand des Kreisverbandes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Verbandsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Die Fördermitgliedschaft endet:
a. durch Austritt: Der Austritt muss unter Einhaltung der vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich, der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
b. bei natürlichen Personen durch Tod, bei sonstigen Vereinigungen und Körperschaften im Sinne des Absatzes 3 mit der Auflösung oder einer ähnlichen tatsächlichen Beendigung der Vereinigung der Körperschaft oder des Unternehmens.
c. durch Ausschluss
d. durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch aus dem Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirks- und Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a. an der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit Stimmrecht teilzunehmen. Die Vertretung mit Sitz und Stimme nach Maßgabe der §§ 6 mit 8 der Satzung erfolgt durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes, ersatzweise durch ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes anderes Vereinsmitglied
b. Anträge an die Mitglieder des Kreisverbandes zu stellen.
c. durch den Kreisverband bei der Mitgliederversammlung des Bezirks- und Landesverbandes vertreten zu werden
d. an den Veranstaltungen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes teilzunehmen.
e. die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Bestrebungen und Ziele des Kreisverbandes nach besten Kräften zu
unterstützen
b. die Satzung des Kreisverbandes zu befolgen.
c. Sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 5) zu richten.
d. Die festgesetzten Jahresbeiträge gemäß § 9 (1) Nr. 3 der Satzung des
Landesverbandes oder nach § 8 Nr. 3 dieser Satzung zu bezahlen.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung (§ 6), die Verbandsleitung (§ 9) und der Vorstand (§ 10).
(2) Die ordentlichen Mitglieder werden im Bezirks- und Landesverband durch den Kreisverband vertreten. Der Kreisverband ist Teil der organisatorischen Untergliederungen des Bezirks- und Landesverbandes.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt den Ort und den Termin der Mitgliederversammlung, der im ersten Quartal eines jeden Jahres liegt. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis einschließlich 1. November vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder Geschäftsführer einzureichen, vorbehaltlich der Regelungen des § 13 Abs. 1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Anträge auf die Tagesordnung. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder (= Vereine) dies beantragen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung (Bezirksverband) einzuberufen. Die vorgenannten Anträge sind schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
§ 7 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Bei zwei oder mehreren Kandidaten für ein Amt, oder bei Anträgen mit einem Stimmenanteil von mindestens 10 % wird die Wahl schriftlich durchgeführt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Die Stimmabgabe der Mitglieder erfolgt einheitlich durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes, bei Verhinderung durch ein vom verhinderten Vorstand schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied seines Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat je angefangene 50 Mitglieder seines Vereins eine Stimme. Dabei gilt die vom Landesverband zum jeweiligen Stichtag festgestellte Mitgliederzahl.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Kreisverbandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Kreisverbandsvorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Kreisverbandsvorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter der Versammlung. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für den betreffenden Punkt der Tagesordnung der 2. Kreisverbandsvorsitzende, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
(1) die Wahl und Abberufung der Verbandsleitung und der zwei Rechnungsprüfer
(2) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes
(3) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für Fördermitglieder des Kreisverbandes
(4) die Entgegennahme des Finanzberichtes
(5) die Entlastung des Vorstandes
(6) die Festsetzung und Änderung der Satzung
(7) die Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge im Sinne des § 6 (2) Satz 4
(8) die Genehmigung von Förderungsrichtlinien
(9) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
(10) die Auflösung des Kreisverbandes
§ 9 Verbandsleitung
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Vorstand (§ 10), dem Geschäftsführer, dem Jugendbeauftragten, dem Kassier und jeweils drei Vertretern aus den Bereichen der ehemaligen Landkreise Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg o.d.T. und des Altlandkreises Ansbach mit der kreisfreien Stadt Ansbach. Die Mitglieder der Verbandsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Verbandsleitung bleiben solange im Amt, bis neue gewählt sind.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verbandsleitung aus, können die verbleibenden Mitglieder der Verbandsleitung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Verbandsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen.
(4) Die Verbandsleitung ist zuständig für die Führung aller Verbandsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
a. die Verwaltung des Kreisverbandes
b. die Erstellung des Rechenschaftsberichtes
c. die Erstellung des Haushaltsabschlusses
d. die Aufstellung des Ausgaben- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
e. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge
f. der Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Fördermitglieder des Kreisverbandes
g. die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien
h. die Beantragung von Ehrungen für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes
i. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 (5) Satz c.
j. die Wahl eines Beirats. Die Mitglieder des Beirates haben eine beratende Funktion inne und sollen ihrer Persönlichkeit und Sachkunde nach Wahrung und Förderung der Ziele des Kreisverbandes gewährleisten.
(5) Die Verbandsleitung führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Verbandsleitung sowie nach den Beschlüssen des Bezirks- und Landesverbandes.
(6) Sitzungen der Verbandsleitung finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich oder wenn mindestens 3 Mitglieder der Verbandsleitung die Durchführung einer Sitzung unter Mitteilung des Grundes schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Verbandsleitung werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer einberufen und geleitet. Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzungen der Verbandsleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Mitglieder des Beirates nach (4) Ziffer j. können zu den Sitzungen der Verbandsleitung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
(7) Beschlüsse der Verbandsleitung können auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich (Umlaufverfahren oder Sternverfahren) gefasst werden, wenn kein Mitglied der Verbandsleitung widerspricht.
(3) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer Barauslagen. In besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Ihnen werden die bei der Verbandsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Sie können darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Kreisverbandsvorsitzenden.
(2) Der Vorstand übt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Dem Vorstand werden die bei der Verbandsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung seiner Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Diese bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(3) Der 1. und der 2. Kreisverbandsvorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Verbandsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Ver-bandsvorsitzende verhindert ist.
(4) Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben, die den Ausgabenplan um mehr als 500 € überschreiten oder nicht im Ausgabenplan vorgesehen sind und mehr als 500 € betragen der Zustimmung der Verbandsleitung bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand oder der Geschäftsführer.
(5) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder eine von ihm bevollmächtigte Person der Verbandsleitung vertritt den Kreisverband bei den Versammlungen des Bezirks- und Landesverbandes.
§ 11 Betriebsmittel
(1) Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus
a) den Anteilen der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträge
b) den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
c) Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie
(4) Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes.
§ 12 Aufgaben des Kassiers
(1)
Der Kassier führt die Verbandskasse. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorstands oder des Geschäftsführers. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a. sämtliche Ausgaben des Verbandes nach den Anweisungen des Vorstands oder Geschäftsführers zu tätigen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes sachgemäß zu verbuchen.
b. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig anzufertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
(5) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Verbandes anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, die nicht von der Verbandsleitung ausgehen, müssen von mindestens 1/3 der Kreisverbandsmitglieder (=Vereine) schriftlich beantragt werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Kreisverbandes ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen ausschließlich an den Landkreis Ansbach, der es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.01.2013
Ansbach, den 25.01.2025
Hans Rummmel Andrea Vollhardt
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet.