Satzung des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege Ansbach
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege“ des Landkreises Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach (nachstehend „Kreisverband“ genannt).
Der Kreisverband erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach.
Er hat seinen Sitz in Ansbach.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreisverband bezweckt im Rahmen des Gartenbaus und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Kreisverband fördert die Ortsgestaltung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.
(4) Die Förderung des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
(5) Der Kreisverband ist selbstlos tätig.
§ 3 Organisation
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, die Verbandsleitung sowie die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitglieder des Kreisverbandes (vergl. § 4.1) werden im Bezirks- und Landesverband vertreten durch die Kreisverbände, in denen sie zusammengeschlossen sind. Die Kreisverbände sind die organisatorischen Untergliederungen des Bezirks- und Landesverbandes.
(3) Die Mitglieder des Kreisverbandes müssen die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechende Ziele verfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gartenbauvereine im Landkreis Ansbach und der kreisfreien Stadt Ansbach, soweit sie dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege (nachstehend „Landesverband“ genannt) angeschlossen sind.
(2) Mit der Beitrittserklärung eines Vereins zum Landesverband wird er gleichzeitig auch Mitglied des Kreisverbandes.
(3) Endet die Mitgliedschaft eines Vereins beim Landesverband, so scheidet das Mitglied (Verein) auch beim Kreisverband aus.
(4) Als fördernde Mitglieder können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen die Verbandsleitung des Kreisverbandes.
§ 5 Ausscheiden aus dem Kreisverband
(1) Die Mitgliedschaft endet,
1. durch Austritt; dieser muss schriftlich dem Landesverband erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich,
2. durch Ausschluss (§ 6),
3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 17),
4. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss ((§ 4 (4)).
(2) Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 1 (Ziff. 1,2,3,) so scheidet das Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus dem Kreis- und Bezirksverband aus.
(3) Für den Fall, dass Mitglieder Kapitalanteile einbezahlt oder Sacheinlagen geleistet haben, erhalten diese Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe ((§ 3 (1)) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich schriftlich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied, unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Auschließungsgrund hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen, gerechnet von der Absendung des Briefes an, durch Berufung an die Verbandsleitung anfechten. Die Verbandsleitung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordent-
lichen Rechtsweges.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirks- und Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer lnteressen im Rahmen des in § 2 angegebenen Zweckes zu fordern,
2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
3. gemäß §3 (2) durch die Kreisverbände bei den Mitgliederversammlungen des Bezirks- und Landesverbandes vertreten zu werden,
4. an den Versammlungen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen des Kreisverbandes kräftigst zu fördern,
2. der Satzung des Kreisverbandes zu entsprechen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgerecht an den Landesverband zu entrichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorsitzenden der Vereine, die die Mitglieder vertreten. lm lnnenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter entsandt wird.
(3) Zur Einberufung einer außordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat schriftlich (Rundschreiben), mindestens einen Monat vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich 6 Wochen vorher beim Vorsitzenden einzureichen.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet;
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Vereine beschlussfähig.
(3) Die Abstimmung wird normalerweise per Handzeichen durchgeführt. Bei zwei oder mehreren Kandidaten für ein Amt, oder bei Anträgen mit einem Stimmenanteil von mindestens 10 %, wird die Wahl schriftlich durchgeführt.
(4) Der Vertreter eines Vereins hat je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Dabei gilt die vom Landesverband jeweils zum 30. Juni festgestellte Mitgliederzahl.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufende Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt,
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,
2. die Entgegennahme des Finanzberichtes,
3. die Entlastung der Verbandsleitung,
4. die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Verbandsleitung,
5. die Wahl der Kassenprüfer,
6. die Festsetzung und Änderung der Satzung,
7. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,
8. die Genehmigung von Förderungsrichtlinien,
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
10. die Auflösung des Kreisverbandes.
§ 11 Verbandsleitung
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes, dem Geschäftsführer, dem Kassier und jeweils 3 Vertretern aus den vier Altlandkreisen.
(2) Die Mitglieder der Verbandsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Verbandsleitung aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied in die Verbandsleitung.
(4) Die Verbandsleitung kann zur Förderung der Ziele des Kreisverbandes einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates werden zu den Sitzungen der Verbandsleitung eingeladen.
(5) Die Sitzungen der Verbandsleitung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Verbandsleitung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unter-
zeichnen sind.
(8) Die Sitzungen der Verbandsleitung finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsleitung die Durchführung einer Sitzung schriftlich beantragen.
(9) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen. ln besonderen Fällen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 12 Aufgaben der Verbandsleitung
Der Verbandsleitung obliegt
1. die Verwaltung des Kreisverbandes,
2. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsplanes,
3. die Erarbeitung des Finanzberichtes
4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbehandlung eingegangener Anträge,
5. die Erarbeitung von Förderungsrichtlinien,
6. die Beantragung von Ehrungen für Verdienste um die Ziele des Kreisverbandes.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes.
(2) Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten - jeweils allein - den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. lm lnnenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt den Kreisverband.
(2) Einzelausgaben, die den Betrag von 500,- € übersteigen oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Verbandsleitung.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband bei den Versammlungen des Bezirks- und Landesverbandes.
§ 15 Betriebsmittel
Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus,
1. den Anteilen der von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträge,
2. den Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
3. Spenden und sonstigen Zuwendungen.
§ 16 Geschäftsiahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
(1) Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, die nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der
Unterstützung von mindestens einem Drittel der angeschlossenen Vereine.
(2) Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Ansbach, der es als Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.
§ 18 lnkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Stand 26.01.2013